Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

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1) Diese allgemeinen Bedingungen gelten, soweit die Vertragsparteien nicht abweichendes ausdrücklich und schriftlich vereinbart haben, für sämtliche Lieferungen und Leistungen der Fa. Chemsta GmbH. Bei Widersprüchen in den Vertragsgrundlagen gelten diese in nachstehender Reihenfolge:

a) Allfällige Sondervereinbarungen, soweit diese durch Unterschrift bestätigt sind.

b) Unsere Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen.

c) Anbot mit Leistungsverzeichnis.

d) Schriftliche Auftragsbestätigung der Fa. Chemsta GmbH.

e) Einschlägige Ö-Normen.

f) Dispositive Normen des Österreichischen Zivilrechts.

2) Alle Angebotspreise basieren auf den zum Zeitpunkt des Angebotes gültigen Lohn- und Materialkosten und sind bis Ablauf von 2 Wochen nach Legung unseres Anbotes bindend, soweit im Anbot nichts anderes angeführt ist. Nach Ablauf dieser Frist bis zum Vertragsabschluss sind wir berechtigt, unsere Angebotspreise eventuellen Änderungen bezüglich Lohn- und/oder Materialkosten anzupassen. Ändert sich nach Vertragsabschluss der Leistungsumfang aufgrund geänderter Gesetze, Verordnungen oder Normen, sowie behördlicher Auflagen, werden die Preise entsprechend angepasst. Sofern nicht im Anbot anders angegeben verstehen sich unsere Preise ab Werk, ohne USt, ohne Verpackung, Versicherung, Verladung und Versendung, sowie ohne allfällige Nebenkosten. Wird Kraft besonderer Vereinbarung unsererseits die Zulieferung vorgenommen, so hat der Kunde dafür Sorge zu tragen, dass geeignete Zufahrtsmöglichkeiten zum vereinbarten Zustellort bestehen und der Kunde zur Abnahme bereit ist.

3) Soweit nichts anderes vereinbart ist gelten unsere Lieferungen als „ab Werk“ verkauft bzw. erbracht. Diesfalls geht die Gefahr mit der schriftlichen Verständigung, dass die Ware zur Verfügung steht, an den Besteller über. Bei Verkauf „Lastwagen“, „frei Bau“ oder „Bestimmungsort“ oder ähnliches geht die Gefahr mit dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem das mit der Ware beladene Transportmittel vom ersten Frachtführer übernommen wird. Wir sind zum Abschluss einer Versicherung nur verpflichtet, wenn und insoweit dies schriftlich vereinbart wurde; allfällige Versicherungskosten gehen zulasten des Bestellers.

4) Die von uns bekannt gegebenen Lieferfristen/Termine verstehen sich als freibleibend und als Richtfristen, falls nicht schriftlich Verbindlichkeit oder Fixtermin vereinbart wurde. Soweit nichts anderes vereinbart wurde, beginnt die Lieferfrist frühestens mit dem Tag des Einganges der Auftragsbestätigung beim Besteller. Wir sind berechtigt, Teil- und Vorlieferungen durchzuführen. Werden unverbindliche Lieferfristen/Termine um mehr als 2 Monate oder werden verbindlich vereinbarte Lieferfristen oder – Termine um mehr als 14 Tage überschritten, so ist der Besteller berechtigt, unter Setzung einer Nachfrist von zumindest 14 Tagen mittels schriftlicher Erklärung vom Vertrag zurückzutreten, ab welchem Tag der schriftlichen Erklärung die Nachfrist ausgelöst wird. Die Wirkung des Rücktrittes ist jedoch beschränkt auf innerhalb der Nachfrist nicht erbrachte Leistungen, sowie auf jene erbrachten Leistungen/Lieferungen/Waren, welche alleine ohne die nicht gelieferten Waren nicht in angemessener Weise verwendet werden können. In diesem Fall hat der Besteller Anspruch auf Rückersatz des Werklohnes/Kaufpreises für solcher Art nicht verwendbare Ware. Im Falle eines von uns zu vertretenden groben Verschuldens am Lieferverzug hat der Besteller überdies Anspruch auf Ersatz jener gerechtfertigten Aufwendungen, die er bis zur Auflösung des Vertrages und zu dessen Durchführung machen musste, soweit diese Aufwendungen nicht weiter verwendbar bzw. nutzbar sind. Andere als die im vorgenannten Absatz angeführten Rechte stehen dem Besteller nicht zu. Treten auf unserer Seite nach Vertragsabschluss Fälle höherer Gewalt oder Ereignisse, welche von unserem Willen unabhängig sind, ein, verlängert sich die Lieferfrist angemessen, jedenfalls aber um die Dauer der Verhinderungsgründe. Dies gilt auch für Arbeitskonflikte. Im Falle des Verzuges des Bestellers mit der Annahme der ordnungsgemäß angebotenen Ware sind wir berechtigt entweder Erfüllung zu verlangen oder vom Vertrag unter Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen zurückzutreten. Im Falle des Annahmeverzuges sind wir zur Geltendmachung jeglichen Verspätungsschadens/NichterfüIlungsschadens berechtigt. Dies gilt insbesondere auch für allfällige mit der Lagerung der Ware verbundenen Nebenkosten. Nach unserer Wahl sind wir bei Vertragsrücktritt nach Annahmeverzug berechtigt, auch ohne konkreten Schadensnachweis und auch bei schuldlosem Annahmeverzug eine Stornogebühr von 30% des vereinbarten Werklohnes/Kaufpreises zu begehren.

5) Soweit schriftlich nichts anderes vereinbart wurde sind Zahlungen binnen 8 Tagen ab Rechnungslegung ohne Abzug zu leisten. Zahlungen sind nur an uns direkt, nicht an unsere Vertreter bzw. Zusteller, zu leisten. Allfällige Skontonachlässe bzw. andere Zahlungsziele bedürfen unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung. Ist der Besteller mit der vereinbarten Zahlung (auch Teilzahlung) oder sonstiger Leistung in Verzug, sind wir berechtigt, entweder auf Erfüllung des Vertrages zu bestehen und

a) die Erfüllung unserer eigenen Verpflichtungen bis zur Bewirkung der rückständigen Zahlungen oder sonstigen Leistungen aufzuschieben;

b) eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist in Anspruch zu nehmen;

c) den ganzen noch offenen Kaufpreis fällig zu stellen;

d) ab Fälligkeit Verzugszinsen in Höhe von 10% per anno zu verrechnen oder unter Einräumung einer angemessenen Nachfrist den Rücktritt vom Vertrag erklären. Im Falle des schuldhaften Zahlungsverzuges sind wir zudem berechtigt, jedweden Verspätungs- bzw. Nichterfüllungsschaden geltend zu machen. Gleichzeitig sind wir berechtigt, auf die sofortige Begleichung oder Sicherstellung aller unserer Forderungen gegen den Besteller aus diesen und etwaig anderen Rechtsgeschäften zu verlangen und bis zur Bezahlung/Sicherstellung derselben jede weitere Lieferung oder Leistung einzustellen.

Bei Zahlungsverzug sind durch den Besteller über dies alle Mahn-, Inkasso- und Gerichtskosten zu ersetzen. Diesfalls sind für Mahnschreiben angemessene Kosten und für anwaltliche Forderungsschreiben die Kosten laut RATG TP3A zu bezahlen. Bis zur vollständigen Erfüllung aller finanziellen Verpflichtungen des Bestellers behalten wir uns das Eigentumsrecht an allen von uns gelieferten Sachen vor. Der Kunde tritt bereits jetzt die ihm aus dem Wiederverkauf zustehenden Forderungen an uns ab. Zu diesem Zweck hat der Vorbehaltskäufer in seinen Büchern und in den Weiterverkauf beurkundenden Rechnungen und Formularen auf die Forderungsabtretung hinzuweisen und uns zu verständigen. Wir sind berechtigt, in die Geschäftsbücher des Vorbehaltskäufers einzusehen, um zu prüfen, ob vom Vorbehaltskäufer die Abtretungsvermerke angebracht worden sind. Zu dieser Bucheinsicht erteilt der Vorbehaltskäufer seine ausdrückliche Zustimmung. Der Kunde ist berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware im gewöhnlichen Geschäftsgang zu be- und verarbeiten. Die Be- und Verarbeitung hat auf unser vorbehaltenes Eigentum keinen Einfluss, sodass wir auch nach Be- oder Verarbeitung Alleineigentümer der neuen Sache bleiben. Der Besteller ist verpflichtet, alle Vorbehaltsgegenstände deutlich als unser Eigentum zu kennzeichnen. Der Besteller hat die Vorbehaltsware ausreichend zu versichern. Im Falle einer Weiterveräußerung ist der Besteller verpflichtet, den Dritten auf unser Vorbehaltseigentum schriftlich hinzuweisen und hat sicherzustellen, dass dasselbe vom Dritten auch rechtswirksam anerkannt wird. Im Falle der Geltendmachung unseres Eigentumsvorbehaltes ermächtigt uns der Vertragspartner schon jetzt, den Besitz an unserer Ware ohne gerichtliche Hilfe zu entziehen. Ebenso sind wir berechtigt, entweder den Kaufgegenstand bestmöglich zu veräußern, und den erzielten Erlös dem Vertragspartner auf seine noch bestehenden Verpflichtungen gutzuschreiben oder die Ware zum Rechnungspreis zurückzunehmen und dem Vertragspartner für die Zeit seines Besitzes für die angelieferten Produkte eine Miete zum üblichen Mietpreis zu berechnen. Dies unter Vorbehalt der Geltendmachung weiterer Ersatzansprüche. Zahlungen werden zuerst auf Nebenspesen, auf Zinseszinsen, anschließend auf Zinsen und zuletzt auf Kapital angerechnet. Der Besteller ist nicht berechtigt, mit eigenen Forderungen, etwa aus Gewährleistung, Schadenersatz etc. gegen Ansprüche und Forderungen unseres Unternehmens aufzurechnen. Im Zusammenhang mit Skontogewährungen gilt, dass der Besteller seines Skontovorteils auch bei pünktlich bezahlten Teilrechnungen zur Gänze verlustig geht, wenn nur eine dieser Teilrechnungen oder die Schlussrechnung verspätet bezahlt wird.

6) Allfällig vorhandene Produktmängel müssen vom Besteller, der zur sofortigen Überprüfung verpflichtet ist, innerhalb von 5 Tagen schriftlich gerügt werden. Diese Rügeobliegenheit erstreckt sich ausdrücklich auch auf gegen uns geltend gemachte Schadenersatzansprüche, sowie auf Ansprüche aus jedem sonst erdenklichen Rechtstitel. Im Fall eines berechtigten Gewährleistungsanspruches können wir nach unserer Wahl

a) die mangelhafte Ware verbessern bzw. das Fehlende nachtragen;

b) uns die mangelhafte Ware oder die mangelhaften Teile zwecks Verbesserung zurücksenden lassen, wobei die Gefahr des Transportes sowie die Kosten desselben zulasten des Bestellers gehen, soweit nicht anderes schriftlich vereinbart wurde;

c) das mangelhafte Produkt austauschen. Gewährleistungsansprüche berechtigen den Vertragspartner nicht, zur Zurückbehaltung des Kauf- bzw. Werklohnes sowie der Zusatzkosten. Für gelieferte Ware, welche aufgrund von Angaben, Plänen, insbesondere der Bestellung des Bestellers von uns geliefert werden, haften wir nicht für die Richtigkeit und Tauglichkeit der Angaben des Bestellers, sondern nur dafür, dass unsere Ware mit den Angaben des Bestellers übereinstimmt. Eine Produkttauglichkeit bezogen auf den Endzweck beim Besteller wird von uns nur dann überprüft, wenn der Besteller den Endzweck mit seiner Bestellung schriftlich bekannt gibt und mit maßgeblichen baulichen Begleitumständen offen legt. Zur Überprüfung dieser und anderer technischer Begleitumstände auf Seiten des Bestellers bzw. zur Überprüfung von Vorleistungen sind wir außerdem nur verpflichtet, wenn dies ausdrücklich schriftlich beauftragt wurde. Die von uns gelieferte Ware bietet nur jene Sicherheit, die aufgrund von Zulassungsvorschriften, allenfalls Zertifizierungen und sonstigen gegebenen Hinweisen, erwartet werden kann. Der Besteller bestätigt, sich über die Verwendung/Bestimmung der Ware und deren Tauglichkeit ausdrücklich und ausreichend unterrichtet zu haben. Eine Ersatzpflicht für aus dem PHG resultierende Sachschäden, sowie Produkthaftungsansprüche, die aus anderen Bestimmungen abgeleitet werden können, ist ausgeschlossen. Im Falle einer Weiterveräußerung unserer Ware durch den Besteller ist dieser bei sonstigem Schadenersatz verpflichtet, dafür zu sorgen, dass unsere Haftung nach dem PHG, soweit gesetzlich zulässig, auch gegenüber dem Vertragspartner des Bestellers ausgeschlossen ist. Der Besteller anerkennt, dass wir nicht für Regressansprüche nach § 12 PHG oder Rückgriffansprüche nach anderen Produkthaftungsgesetzen haftpflichtig sind. Für jede Form unserer Haftung für Schadenersatz ist dieses auf grobes Verschulden oder Vorsatz unsererseits eingeschränkt. Bei Verträgen über Lieferung von Ware, die vom Besteller nicht benützt wird, übernehmen wir keine Schutzpflicht gegenüber dem tatsächlichen Benützer der von uns gelieferten Ware; unser Vertragswille ist nicht darauf gerichtet, im Rahmen dieses Vertrages Vereinbarungen mit Schutzwirkung zugunsten Dritter zu schließen.

7) Adressänderungen hat uns der Vertragspartner unverzüglich schriftlich bekannt zu geben. Andernfalls gelten schriftliche Mitteilungen nach gewöhnlichem Postbrief als zugegangen, wenn sie an die uns zuletzt bekannt gegebene und sonst bekannt gewordene Adresse abgesandt worden ist. Die Geschäftsbeziehung mit unserem Besteller unterliegt ausschließlich dem materiellen und formellem Recht der Republik Österreich, unter Ausschluss von internationalen Zuständigkeits- oder Verweisnormen. Erfüllungsort für die Verpflichtungen des Bestellers ist Unterer Markt 61 A-4204 Reichenau im Mühlkreis. Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis und der Geschäftsbeziehung ist ausschließlich das sachlich zuständige Gericht in 4020 Linz. Sollte eine der Bestimmungen dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen unwirksam sein oder unwirksam werden, wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt als vereinbart, was dieser rechtlich zulässig am nächsten kommt.